Startseite » Angebote » Senioren » Ambulante Pflege » Pflegeberatung: Sach- & Geldleistungen
Robert-Koch-Straße 5
09380 Thalheim
Telefon 03721 86062
Telefax 03721 86065
sozialstation-thalheim@drk-stollberg.de
Claudia Jakschik
Pflegedienstleiterin
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Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt, wird dies als Kombinationsleistung bezeichnet. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, eine Pflegeberatung durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen – in den Stufen I und II mindestens einmal halbjährlich, in der Stufe III mindestens einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Die Rot-Kreuz-Sozialstation vor Ort übernimmt diese Aufgabe gerne. Auch die Pflegeberatung können wir qualifiziert vornehmen.
Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen.
Erbringt die Pflegeperson mindestens 14 Stunden Hilfeleistung in der Woche und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden.
Für die Pflegeperson wird ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt, der je nach Pflegebedürftigkeit zwischen 99 Euro und 259 Euro liegt. Außerdem ist der Pflegende während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Seit Januar 1996 muss eine Vorversicherungszeit erfüllt werden, die derzeit ein Jahr beträgt. Damit erhält nur die pflegende Person Leistungen, die in diesem Zeitraum der Solidargemeinschaft der Pflegekasse angehört hat. Familienversicherte Kinder brauchen keine Vorversicherungszeit nachzuweisen.
Zunächst wird bei der Pflegekasse ein Antrag auf eine Pflegestufe gestellt. Der Medizinische Dienst (MDK) prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und in welche Pflegestufe der Patient gegebenenfalls eingestuft wird. Der Antragsteller wird per Bescheid über das Ergebnis der Prüfung informiert.
Dem Bescheid kann widersprochen werden. Dieser Widerspruch muss bei der Pflegekasse formlos, aber schriftlich innerhalb von vier Wochen eingereicht werden. Die Begründung für den Widerspruch sollte auf Grundlage des Gutachtens erfolgen.
Für den pflegebedingten Umbau der Wohnung gibt es weitere Zuschüsse, die über die normalen Pflegeleistungen hinausgehen. Die Höhe der Zuschüsse kann je nach Maßnahme bis zu 2.557 Euro betragen. Ein angemessener Eigenanteil wird aber ebenfalls berücksichtigt. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn Finanzierungsleistungen der anderen Sozialleistungsträger ausscheiden.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt 1,7 % vom Bruttolohn (aus maximal 3.525 Euro monatlich [Stand: 1.1.2005]). Seit dem 1.1.2005 müssen Versicherte und Rentner ohne Kinder einen um 0.25 % erhöhten Beitrag zahlen.
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Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, eine Pflegeberatung durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen – in den Stufen I und II mindestens einmal halbjährlich, in der Stufe III mindestens einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Die Rot-Kreuz-Sozialstation vor Ort übernimmt diese Aufgabe gerne. Auch die Pflegeberatung können wir qualifiziert vornehmen.
Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen.
Erbringt die Pflegeperson mindestens 14 Stunden Hilfeleistung in der Woche und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden.
Für die Pflegeperson wird ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt, der je nach Pflegebedürftigkeit zwischen 99 Euro und 259 Euro liegt. Außerdem ist der Pflegende während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Seit Januar 1996 muss eine Vorversicherungszeit erfüllt werden, die derzeit ein Jahr beträgt. Damit erhält nur die pflegende Person Leistungen, die in diesem Zeitraum der Solidargemeinschaft der Pflegekasse angehört hat. Familienversicherte Kinder brauchen keine Vorversicherungszeit nachzuweisen.
Zunächst wird bei der Pflegekasse ein Antrag auf eine Pflegestufe gestellt. Der Medizinische Dienst (MDK) prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und in welche Pflegestufe der Patient gegebenenfalls eingestuft wird. Der Antragsteller wird per Bescheid über das Ergebnis der Prüfung informiert.
Dem Bescheid kann widersprochen werden. Dieser Widerspruch muss bei der Pflegekasse formlos, aber schriftlich innerhalb von vier Wochen eingereicht werden. Die Begründung für den Widerspruch sollte auf Grundlage des Gutachtens erfolgen.
Für den pflegebedingten Umbau der Wohnung gibt es weitere Zuschüsse, die über die normalen Pflegeleistungen hinausgehen. Die Höhe der Zuschüsse kann je nach Maßnahme bis zu 2.557 Euro betragen. Ein angemessener Eigenanteil wird aber ebenfalls berücksichtigt. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn Finanzierungsleistungen der anderen Sozialleistungsträger ausscheiden.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt 1,7 % vom Bruttolohn (aus maximal 3.525 Euro monatlich [Stand: 1.1.2005]). Seit dem 1.1.2005 müssen Versicherte und Rentner ohne Kinder einen um 0.25 % erhöhten Beitrag zahlen.
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