Bei einer Reise ins EU-Ausland haben EU-Bürger Anspruch, kostenlos im jeweiligen staatlichen Gesundheitssystem versorgt zu werden. Es gilt der landesspezifische Leistungskatalog. Grundlage ist das seit dem 01.07.2004 eingeführten EHIC-System.
Zu den teilnehmenden Staaten gehören die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, plus:
Schweiz
Norwegen
Liechtenstein
Kroatien
Mazedonien
Serbien
Wer sich dagegen außerhalb der EU aufhält, sollte sich nicht auf seine Krankenkasse verlassen. Üblich ist, dass Patienten in Vorleistung treten, nur einen Teil oder auch gar nichts erstattet wird. Ob EHIC oder Nicht-EU Ausland: In beiden Szenarien besteht keine Versicherung für Auslands- Krankenrücktransporte!
Eine zusätzliche Reisekrankenversicherung ist hier in jedem Fall zu empfehlen, in ihr werden Leistung für eine Heimatverlegung mit abdeckt. Aber nicht nur zwecks Anrecht auf einen kostenlosen Rücktransport ist eine ergänzende Absicherung sinnvoll. Denn in einigen Ländern ist das staatliche Gesundheitssystem nicht auf dem Niveau Deutschlands, oder nur schwer erreichbar. Gerade touristische Metropolen sind genau aus diesem Grund zuvorderst durch Privatkliniken und -Ärzte geprägt. Dessen Leistungen sind nicht durch EHIC abgedeckt. Mit einer Reisekrankenversicherung schon, für geringe Kosten genießt man umfassenden weltweiten Schutz als Privatpatient.
Hinweis: Die vorstehenden Regelungen gelten für gesetzlich Versicherte. Bei privaten Assekuranzen können entsprechende Versicherungsbedingungen abweichen. Ferner ergeben sich Unterschiede, wenn Sie sich als Arbeitnehmer im Ausland aufhalten.
Krankenrücktransport. Das sollte man beachten
Mit einer zusätzlichen Police haben Sie gleichzeitig also auch eine Versicherung für einen Auslands- Krankenrücktransport. Wie überall existieren Fallstricke im Kleingedruckten:
„Medizinisch notwendig“ versus „“medizinisch sinnvoll“
Unproblematisch ist eine Rückholung bei „medizinischer Notwendigkeit“. D.h. im Aufenthaltsland ist eine angemessene Behandlung nicht möglich. Was ist jedoch, wenn eine Anfrage für die Heimatverlegung als „nicht medizinisch notwendig“ eingestuft wird? Hier kommt eine zweite Begrifflichkeit ins Spiel: „medizinisch sinnvoll“. In Bezug auf viele Länder in Ost- und Südeuropa kann man davon ausgehen, dass eine Behandlung in Deutschland medizinisch sinnvoller ist. Das heißt, es werden hier bessere Therapieresultate erzielt. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihre Zusatzpolice den Wortlaut enthält, „Krankentransporte durchzuführen, wenn es medizinisch sinnvoll“ ist.
Formulierung „ärztlich angeordnet“
Eine unklare Handlungslage ergibt sich bei Versicherungen für Auslands- Krankenrücktransporte mit der Formulierung „ärztlich angeordnet.“ Dem medizinischen Personal vor Ort wird die Entscheidungsfreiheit gegeben, die Verlegung zu genehmigen. Das Wohl und die Wünsche von Patienten stehen in den meisten Gesundheitseinrichtungen immer an vorderster Stelle. Doch es läßt sich nicht ausschließen, dass so Deutsche Touristen mitunter zur beliebten Quelle des Geldverdienens werden, indem man sie länger behandelt als notwendig.
Die Klausel „ärztlich angeordnet“ sollte also besser nicht in den Versicherungsbedingungen stehen. Denn dann kann und muss die Versicherung entscheiden ob verlegt wird – und falls nicht, aus welchen Gründen. Hier ist die Lage also eindeutiger zugunsten einer Heimatverlegung.
Risikoaktivitäten
Sportler und Freunde von Extrem-Outdooraktivitäten wissen, dass man diesen Handlungsdrang bei Abschluss einer Zusatzversicherung mit angibt, sonst greifen unter Umständen nicht alle Leistungen , inklusive der Versicherung für einen Auslands- Krankenrücktransport. Was viele nicht wissen: Das Gleiche gilt auch bei sogenannten Risikoaktivitäten. Darunter fallen z.B. Jetskifahren, Tauchen, die Wildtiersafari, oder Bergwandern. Unter Umständen zählt schon die Teilnahme an dermorgendlichen Hotelgymnastik dazu. Tipp: integrieren Sie Risikoaktivitäten mit in Ihre Police.
Reisewarnung
Der komplette Versicherungsschutz kann entfallen, wenn Sie Länder besuchen, für welche das „Auswärtige Amt“ in Deutschland eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Informieren Sie sich vor Abreise, ob es für Ihr Ziel eine Reisewarnung gibt.
Vorerkrankungen
Unvorhergesehene Folgen von Vorerkrankungen sind in der Regel in einer Reisekrankenversicherung mit eingeschlossen, solange eine Behandlungsnotwendigkeit während des Auslandsaufenthaltes vorab ausgeschlossen werden kann. Geben Sie in jedem Fall Ihre Vorerkrankungen bei Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit an.
Nicht versichert sind dagegen gezielte medizinische Behandlungen durch Spezialisten im Ausland, Stichwort „medizinischer Tourismus“. Sollten hier Komplikationen auftreten, entfällt unter Umständen der gesamte Versicherungsschutz, inklusive der Versicherung für Auslands- Krankenrücktransport.
Selbstbeteiligung
Zu beachten ist noch, welche Kosten die Versicherung übernimmt. Es stellen sich z.B. Fragen wie, werden Hilfsmittel bezahlt, und wenn ja, welche? Oder: Sind „Bagatellleistugen“ dabei, respektive deren Definition? Zudem gibt es gerade bei Ambulanzflügen Zwischenbeförderungen und oft mehrere Beteiligte. Wer bezahlt dann wen, wenn nicht alle Dienstleistungen aus einer Hand kommen?
Man sollte die Selbstbeteiligung stets so gering wie möglich halten und darauf achten, dass die Reisekrankenversicherung umfassend leistet. Da sie eine temporäre Zusatzpolice ist, sind die Prämien dafür finanziell überschaubar.