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Amtlicher Sehtest für den Führerschein

Foto: T. Schneider / DRK

Sehtest Führerschein

Chemnitzer Straße 21
09366 Stollberg/ Erz

Telefon 037296 3411
Telefax 037296 12000
info@drk-stollberg.de

Ansprechpartner

Geschäftsstelle
DRK Kreisverband Stollberg

Foto: T. Schneider/ DRK 

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Um die Fahrerlaubnis zu erhalten, müssen Sie bei der Führerscheinbehörde unter anderem 2 wichtige Nachweise vorlegen: Die erfolgreiche Absolvierung eines Erste Hilfe Kurses, sowie einen amtlich bestandenen Sehtest, anderweitig werden Sie nicht zu einer Prüfung zugelassen.

Wer benötigt einen Sehtest?

Die Führerscheinklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L oder T erfordern einen amtlichen Sehtest, welcher bestanden sein muss. Beim Sehtest wird auf eine Mindestsehschärfe getestet.

Wer den Sehtest nicht besteht, hat die Möglichkeit im Rahmen einer augenärztlichen Untersuchung eine entsprechende Erlaubnis für den Führerschein zu erhalten, ggfls unter Verwendung einer Sehhilfe im Straßenverkehr.
Die Anforderungen dafür sind in Anlage 6 Punkt 1.2.ff zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)* aufgeführt.

Anwärter von LKW-, Busführerscheinen sowie für Personenbeförderungsscheine müssen dagegen immer eine augenärztliche Untersuchung mit entsprechender Eignung nachweisen.

Die Bescheinigung für den Sehtest, oder das augenäztliche Gutachten, dürfen nicht älter als 2 Jahre bei der Beantragung des Führerscheins sein.

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Führerschein Augentest machen - Angebot DRK Stollberg Erz
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Führerschein Sehtest machen - Angebot DRK Stollberg Erzgebirge

Kontaktieren Sie uns für die Durchführung eines Sehtests.

Kontakt

DRK Kreisverband Stollberg e.V
Chemnitzer Straße 21.
09366 Stollberg

Telefon: 037296 – 3411
Mail: info@drk-stollberg.de

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Die Führerscheinklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L oder T erfordern einen amtlichen Sehtest, welcher bestanden sein muss. Beim Sehtest wird auf eine Mindestsehschärfe getestet.

Wer den Sehtest nicht besteht, hat die Möglichkeit im Rahmen einer augenärztlichen Untersuchung eine entsprechende Erlaubnis für den Führerschein zu erhalten, ggfls unter Verwendung einer Sehhilfe im Straßenverkehr.
Die Anforderungen dafür sind in Anlage 6 Punkt 1.2.ff zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)* aufgeführt.

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